Update zum Betretungsverbot, Erklärung der Regierung vom 27.3.
Hier nochmals die aktuelleste Information:
_Sportminister Werner Kogler hat auf Ansuchen von Sport Austria folgende Klarstellung betreffend das Betretungsverbot von Sportanlagen vorgenommen:_
Sanierungsmaßnahmen-, Erhaltungs- und Wartungsarbeiten von Sportanlagen fallen unter den Ausnahmetatbestand des § + Z - der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gemäß § + Z * des COVID-*9-Maßnahmengesetzes, BGBl. II Nr. 9;/+,+,, idgF.
§ + Z - VO gemäß § + Z * des COVID-*9-Maßnahmengesetzes lautet: „Ausgenommen vom Verbot sind Betretungen, die für berufliche Zwecke erforderlich sind und sichergestellt ist, dass am Ort der beruflichen Tätigkeit zwischen den Personen ein Abstand von mindestens einem Meter eingehalten werden kann, sofern nicht durch entsprechende Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann. Dabei ist darauf zu achten, dass eine berufliche Tätigkeit vorzugweise außerhalb der Arbeitsstätte erfolgen soll, sofern dies möglich ist und Arbeitgeber und Arbeitnehmer darüber ein Einvernehmen finden.“
Das Betreten der Anlage ist demnach nur für berufliche Zwecke erlaubt, die unbedingt erforderlich und nicht aufschiebbar sind. Was darunter zu verstehen ist, muss im jeweiligen Einzelfall vom Arbeitgeber beurteilt werden. Gleichzeitig muss sichergestellt sein, dass am Ort der beruflichen Tätigkeit zwischen den Personen ein Abstand von mindestens einem Meter eingehalten werden kann.
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