Verbands-Info
Laufende Aktualisierungen GASTRO (4. Update/12.5.)
Verfasst von: Gerhard Nenning, 17.05.2020
...laufend vom VTV-Büro informiert.
Wir dürfen allen anderen interessierten Tennisfreunden hie diese Mails ebenfalls zur Verfügung stellen.
AKTUELLES ZUR WIEDERERÖFFNUNG DER GASTRONOMIE
Die Verordnung mit den Leitlinien für die Öffnung am 15. Mai wurde kundgemacht.
Die wichtigsten Regelungen kurz zusammengefasst:
- Tägliche Öffnung von 6 bis 23 Uhr ist für alle Arten von Gastronomiebetrieben (auch Bars, Pubs etc.) gestattet (sofern nicht restriktivere Sperrzeitenregelungen gelten).
- Es gibt keine unbedingte Reservierungsverpflichtung. Platziert werden muss nur in geschlossenen Räumen, nicht im Gastgarten.
- Das Vorhandensein von Sitzplätzen bzw. Tischen im Lokal ist keine Grundvoraussetzung, auch die Ausgabe an der Theke oder über die Gasse ist möglich (Achtung: Dies hat sich gegenüber den Ankündigungen gelockert). Der Betreiber hat dabei aber sicherzustellen, dass die Konsumation von Speisen und Getränken nicht in unmittelbarer Nähe der Ausgabestelle erfolgt. (Beim Würstelstand z.B. Ausgabe auf der einen Seite und Verabreichungsplätze auf gegenüberliegenden Seite)
- Für die Einhaltung des 1 m Sicherheitsabstandes maßgeblich ist nicht der Abstand zwischen den Tischen, sondern zwischen den „Verabreichungsplätzen“.
- Wenn eine ausreichend hohe räumliche Abtrennung (zum Beispiel Glas-oder Plexiglaswand)vorhanden ist, kann der Abstand auch weniger als 1 m betragen. Dies ist vor allem für kleine Betriebe, bzw. Betriebe mit fixen Sitzkojen (Rücken an Rücken) wichtig.
- Besuchergruppen am selben Tisch können auch größer als 4 Personen sowie 2 Kinder sein, wenn die Personen im gemeinsamen Haushalt leben.
- Die Mitarbeiter müssen eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende, mechanische Schutzvorrichtung tragen, worunter beispielsweise auch ein Gesichtsvisier (Face-Shield) fällt. Eine Auflistung verschiedener Händler finden Sie hier.
- Der Gast muss den Mund- und Nasenschutz nur beim erstmaligen Betreten des geschlossenen Raumes tragen, dieser kann im Lokal abgenommen werden. Auch im Außenbereich, insbesondere Gastgärten, besteht keine Verpflichtung zum Tragen des Mund-Mund-Nasenschutzes. (Mindestabstand von einem Meter zu fremden Personen muss aber jedenfalls eingehalten werden).
- Die Abholung vorbestellter Speisen ist weiterhin möglich, wobei ausdrücklich klargestellt ist, dass auch nicht vorbestellte Getränke mitgenommen werden dürfen
- Auch gastronomische Einrichtungen in Hotels können unter denselben Voraussetzungen bereits am 15. Mai öffnen.
- Etwas eingeschränkt wurde die Regelung für Bufetts. Hier ist eine Selbstentnahme von offen angebotenen Speisen durch den Gast - selbst nach unmittelbar vorangegangener Händedesinfektion oder mit Einweghandschuhen - nun doch nicht erlaubt. Zur Selbstentnahme angebotene Speisen müssen entweder vorportioniert oder zumindest abgedeckt sein (zum Beispiel durch eine Alufolie oder eine dünne Plastikfolie).
Frontcooking mit Glasscheibe oder alternativer Trennung zum Gast ist zulässig.
Spielbericht
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Gast
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64:102
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